Wie wird die Bemessungsgrundlage der Pflegeversicherung für Teilzeitbeschäftigte berechnet?
Für Arbeitnehmer, die weniger als 150 Stunden pro Monat arbeiten, wird die Bemessungsgrundlage der Pflegeversicherung berechnet, indem der monatliche Standardfreibetrag entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anteilig berechnet wird, wobei 173 Stunden als Bezugsbasis dienen.
Daraus ergibt sich, dass sich der vollständige Freibetrag im Rahmen der Pflegeversicherung zum 1. Mai 2025 auf 2.703,74 € × ¼ = 675,93 € pro Monat beläuft (anteilige Berechnung entsprechend der Anzahl der gemeldeten Stunden).
Berechnungsmethode
- Berechnung des anteiligen Freibetrags:
Anteiliger Freibetrag = (Geleistete Arbeitsstunden × 675,93) ÷ 173
- Berechnung der Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage = Bruttogehalt - Anteiliger Freibetrag
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitet 60 Stunden pro Monat mit einem Bruttogehalt von 1.000,00 €
- Berechnung des anteiligen Freibetrags:
(60 × 675,93) ÷ 173 = 234,43 €
- Berechnung der Bemessungsgrundlage:
1.000,00 € - 234,43 € = 765,57 €
Quellen
Aktualisiert am: 16/06/2025
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