Welche Regeln gelten für Studenten, die während der Schulferien im HORECA-Sektor arbeiten?
Dieser Artikel präsentiert die spezifischen Regeln, die für volljährige Studenten gelten, die während der Schulferien im HORECA-Sektor (Hotellerie, Gastronomie, Getränkeausschank und ähnliche Betriebe) arbeiten, gemäß den Informationen der Arbeitsinspektion (ITM).
Anwendung des allgemeinen Rechts
Das Kapitel über die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, Lehrlingen und Praktikanten in der Hotellerie und Gastronomie bezieht sich nicht ausdrücklich auf Studenten während der Schulferien. Daher gilt dieses Kapitel nicht für diese Studenten und das allgemeine Recht ist anwendbar.
Arbeitszeitbeschränkungen
Maximale Tages- und Wochenarbeitszeit
Nach Artikel L. 211-5 des Arbeitsgesetzbuchs:
- Maximal 8 Stunden pro Tag
- Maximal 40 Stunden pro Woche
Maximale Arbeitszeit mit Überstunden
Nach Artikel L. 211-12 des Arbeitsgesetzbuchs, maximale Arbeitszeit einschließlich Überstunden oder Zusatzstunden:
- Maximal 10 Stunden pro Tag
- Maximal 48 Stunden pro Woche
Nachtarbeit
Es gibt keine spezifischen Bestimmungen zur Nachtarbeit volljähriger Studenten im HORECA-Sektor. Das allgemeine Recht gilt (hauptsächlich Artikel L. 211-14 und L. 211-15 des Arbeitsgesetzbuchs).
Vergütung für Nachtarbeit:
- Das allgemeine Recht sieht keine Vergütungszulage für Nachtarbeit in Unternehmen vor, die nicht einem Tarifvertrag unterliegen
Sonntags- und Feiertagsarbeit
Volljährige Studenten, die während der Schulferien beschäftigt sind, können an einem Sonntag oder Feiertag arbeiten.
Anwendbare Rechte
Die folgenden Artikel schließen Studenten nicht von diesen Rechten aus:
- Artikel L. 232-6 und L. 232-7 des Arbeitsgesetzbuchs (Rechte bei Feiertagen)
- Artikel L. 231-7 des Arbeitsgesetzbuchs (Rechte bei Sonntagsarbeit)
- Artikel L.151-7 des Arbeitsgesetzbuchs besagt nicht, dass die Bestimmungen zu Feiertagen oder Sonntagsarbeit nicht für Studenten gelten
Schlussfolgerung: Ein Student hat Anspruch auf Vorteile, wenn er an einem gesetzlichen Feiertag oder Sonntag arbeitet.
Zulagen für Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit berechtigt zu:
- Vergütungszulage von 70% für jede am Sonntag gearbeitete Stunde
- Ausgleichsruhe entsprechend:
- Einem ganzen Tag, wenn die Sonntagsarbeit mehr als 4 Stunden dauerte
- Einem halben Tag, wenn die Sonntagsarbeit 4 Stunden nicht überschritt
Zulage für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag
Gesetzlicher Feiertag an einem Werktag
Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an einem gesetzlichen Feiertag zu arbeiten, hat er für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, Anspruch auf eine Vergütung entsprechend:
Der Vergütung der Anzahl Arbeitsstunden, die normalerweise an diesem Tag zum normalen Stundenlohn geleistet worden wären :
- Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Stunden zum normalen Stundenlohn
- Zulage von 100% des normalen Stundenlohns der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Stunden
Die Gesamtvergütung für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag beläuft sich somit auf 300%.
Gesetzlicher Feiertag an einem Sonntag
Der Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Sonntag fällt, hat Anspruch:
Zur Entschädigung des Feiertags, der auf einen Sonntag fällt:
- Auf einen Ausgleichsurlaubstag, der individuell innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum des betreffenden Feiertags zu nehmen ist
Zur Entschädigung der Arbeit am gesetzlichen Feiertag:
- Vergütung der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Stunden zum normalen Stundenlohn
- Feiertagszulage = 100% des normalen Stundenlohns der tatsächlich an diesem Tag geleisteten Stunden
Zur Entschädigung der Sonntagsarbeit:
- Lohnzulage von 70% des normalen Stundenlohns der am Sonntag geleisteten Stunden
Mindestlohnsätze
Für Studenten, die während der Schulferien beschäftigt sind, darf die Vergütung nicht unter 80% des sozialen Mindestlohns liegen.
Der angewandte Index ist: 944,43
Alter | Bruttostundenlohn (Index 944,43) |
18 Jahre und älter | 12,1979 € |
17 bis 18 Jahre | 9,7583 € |
15 bis 17 Jahre | 9,4381 € |
Rechte auf Urlaub und Ausgleichsruhe
Bezahlter Jahresurlaub
Nach Artikel L.151-7 des Arbeitsgesetzbuchs berechtigt die Beschäftigung von Studenten während der Schulferien nicht zu bezahltem Erholungsurlaub.
Außerordentlicher Urlaub
Studenten haben Anspruch auf außerordentlichen Urlaub in den in Artikel L. 233-16 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Fällen, ohne dass eine Entschädigung bei einem solchen außerordentlichen Urlaub fällig wäre.
Ausgleichsruhe
Die Artikel L.232-6, L.232-7 und L.231-7 des Arbeitsgesetzbuchs sehen die Rechte der Arbeitnehmer bezüglich Ausgleichsruhe bei Arbeit an einem Feiertag oder Sonntag vor. Diese Artikel schließen Studenten nicht von diesen Rechten aus, sodass sie ihnen grundsätzlich anwendbar sind.
Spezifische Ausnahmen
Lehrverträge und Praktikumsvereinbarungen
In Fällen, in denen Studenten im Rahmen eines Lehrvertrags oder einer Praktikumsvereinbarung beschäftigt würden, wären die Artikel L.212-1 und folgende des Arbeitsgesetzbuchs anzuwenden.
Andere Studentenkategorien
Spezifische Regeln gelten:
- Bei Beschäftigung jugendlicher Studenten während der Schulferien (15 bis 18 Jahre)
- Bei Beschäftigung von Studenten außerhalb der Schulferien
Aktualisiert am: 25/06/2025
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